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S a t z u n g 
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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

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Der Verein trägt den Namen "Krankenpflegeverein Vaihingen an der Enz e.V." und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Er hat seinen Sitz in Vaihingen an der Enz.

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2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Krankenpflegeverein Vaihingen an der Enz ist ein überkonfessioneller Förderverein der Sozialstation Vaihingen an der Enz.

2. Der Verein ist beteiligt an der Trägerschaft der Hospizgruppe Vaihingen/Enz.

 

 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung der Kranken- und Altenpflege sowie der Sterbebegleitung. Mit seinen Beiträgen und Spenden unterstützt der Verein die Arbeit der in der Kranken- und Altenpflege sowie der Sterbebegleitung Tätigen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen über 18 Jahre und auch juristische Personen sein.

2. Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund schriftlichen Antrags. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

3. Die Mitglieder können zum Ende eines Geschäftsjahres ihren Austritt aus dem Krankenpflegeverein erklären. Die Erklärung muss schriftlich beim Vorstand, spätestens 6 Monate vor Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

4. Die Mitgliedschaft erlischt weiter

a) durch Tod

 


b) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss, der sofort wirksam wird, kann nur durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn

aa) das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge für mindestens ein Jahr im Rückstand ist,
bb) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an den Ausschuss zu. Es ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. In der Ausschusssitzung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

§ 4 Jahresbeitrag

1. Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Verein unterscheidet zwischen Einzel- und Partnermitgliedschaft. Bei der Partnermitgliedschaft hat jeder Partner Anspruch auf volle Nachlässe. Damit haben auch ihre in Haushaltsgemeinschaft lebenden Kinder unter 18 Jahren, außerdem Kinder über 18 Jahre, soweit sie kein eigenes Einkommen haben, Anspruch auf die Nachlässe nach § 7 Ziffer 6 b).

2. Auf ihren schriftlichen Antrag können Vereinsmitglieder von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden, wenn ihr Einkommen unter dem jeweiligen Mindestsatz für Sozialhilfeempfänger liegt (Härtefallregelung).

3. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Ausschluss oder Austritt nach dem Tod nicht erstattet.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ausschuss.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung

a) Einmal im Geschäftsjahr findet eine Ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung in der Vaihinger Kreiszeitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sollte die Vaihinger Kreiszeitung aus irgendwelchen Gründen nicht erscheinen, so erfolgt die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Vaihingen an der Enz.

b) Die Tagesordnung muss enthalten:

Erstattung des Geschäfts-, Kassen- und Jahresberichts, Bericht über die Kassenprüfung, Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer, Beschlussfassung über Anträge, Wahlen (jedoch nur alle drei Jahre, sofern keine Ergänzungswahlen vorzunehmen sind).

c) Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über verspätet eingehende Anträge braucht nicht beschlossen zu werden.

d) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Geheime Abstimmung über Beschlüsse oder Wahlen ist erforderlich, wenn mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder dies verlangen.

e) Mitglieder können nach vorherigem Einverständnis auch in Abwesenheit gewählt werden.

f) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

g) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und einem der zwei Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

2. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie findet statt, wenn:

a) Der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.

b) Die Einberufung von mindestens 10 % sämtlicher Vereinsmitglieder gefordert wird. Für die Durchführung gilt Ziffer 1 sinngemäß.

3. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat außer den in Ziffer 1 b) genannten - auch folgende Aufgaben:

a) Festlegung der Beitragshöhe

b) Wahl

aa) des 1. Vorsitzenden
bb) des 2. Vorsitzenden
cc) des Schatzmeisters
dd) des Schriftführers
ee) der beiden Kassenprüfer
ff) zweier beratenden Beisitzern

gg) der Ausschussmitglieder nach § 7 Ziffer 5,

c) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,

d) Entlastung des Vorstandes, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer,

e) Beschlüsse über Satzungsänderungen,

f) Beschlüsse über Auflösung des Vereins.

Für die Durchführung der Aufgaben gelten die Bestimmungen der Ziffer 1 sowie des § 11.

§ 7 Der Vorstand und der Ausschuss

1. Der Vorstand und der Ausschuss werden aus der Mitte der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstand und Ausschuss bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes beziehungsweise Ausschusses im Amt.

2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer

e) zwei beratenden Beisitzern
f) einem von der Stadtverwaltung Vaihingen an der Enz benannten Vertreter

3. Aufgaben des Vorstandes:

Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Ausschuss oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er entscheidet über Ausgaben bis zu 6.000 € im Einzelfall.

4. Einladungen zu Sitzungen des Vorstandes haben unter Wahrung einer Frist von einer Woche zu erfolgen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

5. Der Ausschuss setzt sich aus dem Vorstand sowie je zwei Mitgliedern der Kernstadt und der Stadtteile zusammen.

6. Aufgaben des Ausschusses:

Der Ausschuss entscheidet über

a) Ausgaben über 6.000 € im Einzelfall,

b) Höhe und Rahmenbedingungen der Nachlässe für Leistungen an die Sozialstation.

7. Einladungen zu Sitzungen des Ausschusses haben mindestens zweimal jährlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von einer Woche zu erfolgen. Der Ausschuss ist auch einzuladen, wenn dies zwei Drittel seiner Mitglieder fordern. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Ausschusses, darunter ein Vorstandsmitglied, zu unterzeichnen ist.


§ 8 Gesetzliche Vertretung

Der 1. und 2. Vorsitzende, je einzeln, sind im Sinne des bürgerlichen Rechts gesetzliche Vertreter des Vereins. Im Verhältnis zum Verein darf der 2. Vorsitzende die Vertretung nur dann übernehmen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Sie sind in ihren Entscheidungen an die Beschlüsse von Vorstand und Ausschuss sowie der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 9 Rechte des Vorsitzenden

Der Vorsitzende hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Sitzung des Vorstandes oder des Ausschusses einzuberufen.

§ 10 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren gewählt, welche das Kassenbuch und die Belege einmal im Jahr zu prüfen haben. Sie geben der Mitgliederversammlung Kenntnis vom Ergebnis der Prüfung.

§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder und ist nur nach vorheriger Bekanntgabe in der Tagesordnung zulässig.

2. Im Falle der Auflösung hat der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins vollends abzuwickeln. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die Stadt Vaihingen an der Enz zur ausschließlichen Verwendung im Sinne von § 2 Ziffer 3 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Entfall des Vereinszweckes.

§ 12 Inkrafttreten, Sonstiges


1. Die überarbeitete Fassung der Satzung wurde in der Ordentlichen Mitgliederversammlung vom 6. März 2020 beschlossen. Sie löst damit die Satzung vom 13. Oktober 2011 ab.

 

2. Sämtliche Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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